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Wird der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung erschüttert, wenn ein kranker Arbeitnehmer während seiner Erkrankung eine 10-stündige Bahnfahrt vornimmt?

Urteil des Landesarbetitgerichts Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.07.2023 – 5 Sa 1/23

Leitsätze: 1. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nicht allein deshalb erschüttert, weil diese einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist betrifft.
2. Eine zu Beginn der Erkrankung angetretene rund 10-stündige Bahnfahrt eines als Chefarzt beschäftigten Arbeitnehmers zum Familienwohnsitz, um dort die Hausärztin aufzusuchen, lässt ohne Hinzutreten weiterer Umstände die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht fragwürdig erscheinen.

In dem vorliegenden interessanten Urteil des Landesarbeitsgerichts klagte ein im Jahre 1956 geborener Kläger und Chefarzt für Orthopädie gegen den Arbeitgeber, eine Reha- Klinik auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. 

Der Chefarzt kündigte das Arbeitsverhältnis in der Reha-Klinik innerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende. Der Kläger und Chefarzt war nach seiner Kündigung bis zum Antritt seines Resturlaubs kurz vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses mehrfach arbeitsunfähig erkrankt. 

Der Arbeitgeber bestritt im Gerichtsverfahren die Arbeitsunfähigkeit des Chefarztes und argumentierte, dass wenn der Chefarzt krank gewesen wäre, hätte er nicht 10 Stunden zu seinem Familienwohnsitz fahren können. Auch die zum Ende des Arbeitsverhältnisses vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien in Zweifel zu ziehen. 

Sowohl das Arbeitsgericht (1. Instanz) als auch das Landesarbeitsgericht (2. Instanz) sprachen dem Kläger die Zahlung von Entgeltfortzahlungen für die Dauer seiner Erkrankungen zu. 

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG).

Den Beweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit führt der Arbeitnehmer durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der grundsätzlich ein hoher Beweiswert zukommt. 

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dadurch erschüttern, dass er tatsächliche Umstände darlegt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers ergeben mit der Folge, dass der ärztlichen Bescheinigung kein Beweiswert mehr zukommt.

In dem vorliegenden Fall war der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach Auffassung des Gerichts nicht jedoch allein deshalb erschüttert, weil die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Zeitraum innerhalb der Kündigungsfrist, insbesondere gegen Ende der Kündigungsfrist betraf. Krankheiten können auch in einem gekündigten oder einem aus anderen Gründen endenden Arbeitsverhältnis auftreten.

Auch die 10-stündige Bahnreise des Klägers befand das Gericht nicht als Grund, unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzunehmen. Die Belastung durch die Bahnreise ist nicht annähernd mit derjenigen einer Chefarzttätigkeit vergleichbar. Eine Bahnreise erfordert weder Konzentration noch körperliche Anstrengungen.



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