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Der Überstundenprozess und die Darlegungs- und Beweislast nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zur Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung (BAG Urteil vom 4.5.2022- 5 AZR 359/21)

Nachdem der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind sämtliche Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter genau zu protokollieren. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die europäische Rechtsprechung in seinem zuletzt ergangenen Beschluss vom BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 22/21. 

Im Rahmen eines Arbeitnehmerprozesses auf Überstundenvergütung trägt der Arbeitnehmer die darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Arbeitgeber die Überstunden veranlasst und angeordnet hat und auch die schlüssige Darlegung des Umfangs der Überstunden. 

Der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nämlich nicht von dem Arbeitnehmer aufdrängen lassen und der Arbeitnehmer kann nicht durch Ableistung von Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmen. Es bleibt Sache des Arbeitgebers Überstunden im Rahmen des Direktionsrechts zuzuweisen. Der Arbeitgeber muss die Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet haben oder diese müssen zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig sein. 

Nach der o.g. Entscheidung des BAG ändert auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung nichts an der Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers in einem Überstundenprozess. Denn es herrscht im Zivilprozessrecht generell der Grundsatz, dass derjenige, der etwas fordert, den Anspruch darlegen und im Streitfall beweisen muss. Insofern ist es dem Arbeitnehmer zumutbar, selbst Aufzeichnungen über geleistete Überstunden anzufertigen. Für den Fall aber, dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar oder nicht möglich ist die Überstunden darzulegen und nur der Arbeitgeber die wesentlichen Tatsachen kennt und Angaben dazu machen kann, was durch die Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten somit stets möglich sein muss, trägt der Arbeitgeber die Pflicht die Arbeitszeitaufzeichnungen vorzulegen.   

Auch nach der aktuellen Entscheidung des BAG und EuGH zur Arbeitszeiterfassungspflicht des Arbeitgebers bleibt es dabei, dass der Arbeitnehmer den Umfang und die Anordnung der Überstunden grundsätzlich darlegen und im Streitfall beweisen muss. Jeder Arbeitnehmer ist daher gut beraten, wenn er selbst Aufzeichnungen über die Überstunden anfertigt und den Grund für die Überstunden notiert. 



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