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Rechtfertigt eine zehnminütige Kaffeepause ohne sich auszustempeln eine fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges?

Einen interessanten Fall zum Arbeitszeitbetrag hatte das Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheiden. LAG Hamm (13. Kammer), Urteil vom 27.01.2023 – 13 Sa 1007/22

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: 

Die mit einem Grad der Behinderung von 100 % schwerbehinderte Arbeitnehmerin war in einem Unternehmen als Raumpflegerin beschäftigt. Zur Erfassung der Arbeitszeit unterhielt das Unternehmen ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem, in dem die Arbeitnehmer Ihre Pausenzeiten festzuhalten haben. Die Arbeitnehmerin besuchte an einem Tag gegen 8.30 Uhr b für mindestens zehn Minuten das gegenüberliegende Café. Ihren Arbeitskolleginnen hatte sie erklärt, dass sie in den Keller gehe. Die Arbeitnehmerin erfasste diese Cafe-Pause nicht im Arbeitszeiterfassungssystem. Der Café-Besuch wurde von dem Vorgesetzten beobachtet und durch einen Telefonanruf erfuhr er, dass die Arbeitnehmerin sich in dem Zeiterfassungssystem nicht ausgeloggt hatte. Als der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin mit dem Vorwurf konfrontierte, wies die Arbeitnehmerin den Vorwurf des Arbeitszeitbetruges zurück und versicherte im Keller gewesen zu sein. Erst als der Arbeitgeber ihr erklärte, dass er Fotos habe, die den Cafebesuch bestätigen, räumte die Arbeitnehmerin ihr Fehlverhalten ein. 

Nachdem der Arbeitgeber bei dem D-Inklusionsamt die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der schwerbehinderten Arbeitnehmerin einholte, kündigte der Arbeitgeber ihr außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.

Die Arbeitnehmerin erhob gegen die Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht und unterlag. Auch Ihre Berufung beim Landesarbeitsgericht wurde abgewiesen. 

Die Gerichte hielten die fristlose Kündigung für wirksam, da in dem Arbeitszeitbetrug ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach § 626 Abs. 1 BGB vorlag. 

Die arbeitsgerichtliche Begründung lautete zusammengefasst und abgekürzt wie folgt: Überträgt ein Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern und missbraucht der Arbeitnehmer wissentlich und vorsätzlich das dafür bereitgestellte Arbeitszeiterfassungssystem, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können.

Die Arbeitnehmerin trug zusätzlich vor, das Ausstempeln „vergessen“ zu haben. Das Gericht glaubte ihr nicht da Sie zuvor noch den Kolleginnen erklärt hatte, in den Keller zu gehen und sich stattdessen in das gegenüberliegende Cafè begab. 

Zwar ist bei Pflichtverletzungen von Arbeitnehmern stets zu prüfen, ob es nicht mildere Mittel als den Ausspruch einer fristlosen Kündigung gibt, um auf das steuerbare Verhalten eines Arbeitnehmers in Zukunft einzulenken, wie beispielsweise eine Abmahnung. Eine Abmahnung ist aber dann entbehrlich, wenn das Festhalten des Arbeitgebers am Arbeitsverhältnis unzumutbar ist. In dem vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass die Arbeitnehmerin nicht nur ihre Arbeitszeit falsch erfasst, sondern den Arbeitgeber, der  zur Aufklärung der Sache der Arbeitnehmerin Gelegenheit zur Stellungnahme geben wollte, in einem Gespräch angelogen hat, um ihre Tat nachhaltig zu vertuschen. Erst als sie nach der Ankündigung der Vorlage der Beweisfotos den Eindruck hatte, dass eine weitere Verschleierung nicht mehr möglich ist, hat sie ihr Verhalten eingestanden. Ihr Nachtatverhalten vertiefte sie durch eine gezielte Heimlichkeit und Verschleierung, so dass die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr wiederherstellbar war, und die fristlose Kündigung auch in Anbetracht Ihrer Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber von 8 Jahren wirksam durch den Arbeitgeber ausgesprochen werden konnte. 



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