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Kenntnisnahmepflicht einer Weisung des Arbeitgebers zur Arbeitszeit in der Freizeit des Mitarbeiters

BAG Urteil vom 23.08.2023- 5 AZR 349/22

Einen interessanten Fall zum Weisungsrecht des Arbeitsgebers hatte das das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden. Der Entscheidung lag auszugsweise der folgende Sachverhalt zugrunde: 

Der Arbeitnehmer und Kläger war bei dem Arbeitgeber als Notfallsanitäter beschäftigt. Es herrschte in dem Betrieb eine Betriebsvereinbarung zu dem Thema Arbeitszeitkonto, Dienstplanung, Rufbereitschaft und Springerdienste. Der Kläger wurde während seines freien Tages von dem Arbeitgeber für den darauffolgenden Tag für einen Dienst um 6.00 Uhr eingetragen und der Einsatz per SMS mitgeteilt. Der Kläger teilte am Einsatztag seine Arbeitsbereitschaft verspätet erst um 7:30 Uhr telefonisch mit. Der Arbeitgeber setzte den Kläger an dem Tag aufgrund der Verspätung nicht ein, da er einen anderen Mitarbeiter aus der Rufbereitschaft zwischenzeitlich heranzog und bewertete den Tag als Unentschuldigtes Fehlen und zog vom Arbeitszeitkonto 11 Stunden ab. 

Daraufhin ereigneten sich diverse gleichgelagerte Fälle, in denen der Arbeitnehmer die Weisung des Arbeitgebers per SMS nicht befolgte und seine Arbeitsaufnahme nur telefonisch erneut verspätet anzeigte. 

Der Arbeitnehmer machte daraufhin unter anderem die Wiedergutschrift der vom Arbeitszeitkonto abgezogenen Stunden klageweise geltend. 

Das Bundesarbeitsgericht wies die Forderung des Klägers auf Gutschrift der abgezogenen Stunden ab, da der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise angeboten hatte. Eine telefonische Meldung zur Arbeit reicht nicht aus. Der Kläger hätte tatsächlich um 6.00 Uhr auf der Wache erscheinen müssen. Der Stundenabzug war daher berechtigt. 

Ferner stellte das BAG fest, dass der Kläger als Notfallsanitäter die Pflicht hat, auch außerhalb seiner Dienstzeit Weisungen des Arbeitgebers zur Arbeitszeit per SMS zur Kenntnis zu nehmen. Diese Pflicht entsteht aus der Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der Vertragspartner nach § 241 II BGB Rücksicht zu nehmen und aus der Regelung in der konkreten Betriebsvereinbarung. 



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